Werbeanlagen: Wann benötigen sie eine Genehmigung?
Werbeanlagen Werbetechnik

Werbeanlagen haben im öffentlichen Straßenraum nur dann eine Zulassung, wenn diese vorab von der zuständigen Bauordnungsbehörde geprüft und genehmigt wurden. Dies gilt sowohl für klassische Werbetafeln als auch für mit Werbung bemalte Hauswände.

Werbeanlagen: Wann benötigen sie eine Genehmigung?

Entsprechend ist Gewerbetreibenden zu raten, die eigenen Werbeanlagen baurechtlich genehmigen zu lassen. Wird später ein Verstoß erkannt, so verlangen die Behörden gegebenenfalls die Beseitigung und ebenso ein Bußgeld. Doch warum und vor allem wann wird überhaupt eine Genehmigung seitens der Behörden benötigt? Nachfolgend die Antworten hierzu.

Wann Werbeanlagen eine Genehmigung benötigen

Unter Werbeanlagen sind jegliche ortsfeste Einrichtungen zu verstehen, welche beispielsweise einen Beruf anpreisen oder ein Gewerbe ankündigen. Ein weiteres Merkmal von Werbeanlagen ist, dass diese vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Laut der Landesbauordnungen zählen unter anderem Schilder, Beschriftungen sowie Lichtwerbungen und Schaukästen dazu.

In der baurechtlichen Relevanz stehen Anlagen, welche aus Bauprodukten hergestellt und mit baulichen Anlagen nicht nur auf vorübergehende Dauer verbunden sind. Beispielsweise ist das Bekleben eines Schaufensters mit einer Folie in der Regel genehmigungspflichtig. Auslagen und Dekorationen sind wiederum nicht genehmigungspflichtig.



Wird ein Schild im öffentlichen Straßenraum aufgestellt, ohne dass dieses mit dem Boden verankert ist, so wird auch keine Baugenehmigung benötigt. Ein Werbetechniker in Berlin kann beispielsweise zur Montage der Werbung beauftragt werden.

Weitere Bestimmungen zur Genehmigung

Werbeaufschriften an Kraftfahrzeugen oder an Anhängern gelten nicht als ortsfest und benötigen entsprechend auch keine baurechtliche Genehmigung. Allerdings gibt es Fälle einer genehmigungspflichtigen Sondernutzung – sofern das Fahrzeug aufgrund des Aufstellortes oder spezieller Konstruktionen wie eine Werbeanlage erscheint.

Ob die Werbung zu kommerziellen Zwecken erfolgt oder nicht, ist hierbei nicht von Bedeutung. So dürfen beispielsweise auch politische Parteien nur dann ortsfest werben, sofern eine baurechtliche Genehmigung vorliegt.

Achtung bei Änderungen: An einer baurechtlich genehmigten Werbeanlage werden Veränderungen vorgenommen? Dann ist auch jene Änderung genehmigungspflichtig! Entsprechend sollten die beabsichtigten Änderungen im Vorfeld auf Zulässigkeit geprüft werden.

Warum Werbeanlagen genehmigt werden müssen

Grundsätzlich gilt folgendes: Mit der Genehmigungspflicht verfolgt man den Zweck, quasi einem „Wildwuchs“ von Werbeanlagen vorzubeugen. Einerseits muss schließlich im Vorfeld geprüft werden, ob die Werbeanlage eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen könnte – beispielsweise aufgrund von Ablenkung durch besonders auffällige Werbung.

Andererseits erfolgt die Genehmigung/Prüfung auch aus dem Zweck, dass die Städte nicht verunstaltet werden.

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Genehmigungspflicht und ihre Ausnahmen

Seitens der Landesbauordnungen gibt es zahlreiche Ausnahmen – oftmals gelten diese für Werbeanlagen mit kleineren Flächen von bis zu einem Quadratmeter. Von der Genehmigung sind des Weiteren Werbeanlagen und Hinweise an Verkehrsstraßen befreit, welche im Interesse des Straßenverkehrs auf außerhalb liegende Betriebe aufmerksam machen.

Nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen gilt die Befreiung ebenso für Werbeanlagen in beispielsweise festgesetzten Sondergebieten – oder auch zeitlich begrenzten Veranstaltungen.

Gestaltungsregelungen von den Gemeinden

Von den Gemeinden gehen vor allem für die Innenstädte detaillierte Gestaltungsregelungen für Werbeanlagen aus. So fasst beispielsweise die Stadt Aachen ihre Regelungen in einem Leitfaden zusammen. Nur bei Erfüllung der Anforderungen kann folglich auch eine Baugenehmigung erteilt werden.

Die Gemeinde kann sowohl allgemein gestalterische Vorgaben als auch weitere Vorschriften festlegen – unter anderem zu Größe, Art sowie dem Anbringungsort der Werbeanlagen.

Auch dürfen von den Werbeanlagen vor allem keine Gefährdungen ausgehen. Ebenso ist eine störende Häufung von Werbeanlagen gesetzlich unzulässig. Sind an einem bestimmten Ort bereits mehrere genehmigte Werbeanlagen angebracht, so kann auch irgendwann eine gewisse Grenze erreicht sein – sprich: Eine neue Anlage darf hier nicht mehr zulässig errichtet werden.

Florian
Florian
hat aus Leidenschaft seine Berufung gefunden. Grundlegend ehrlich und direkt berät er vom Einzelkämpfer über Gründer und StartUps bis zu Geschäfts- und Führungsebener von KMUs. Als Berater versteht er es komplexe Zusammen­hänge auf das Wesentliche zu reduzieren und daraus eine direkte Botschaft für Kunde und Mitarbeiter mit nachhaltiger Strategie und Optimierung zu entwickeln.

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